Gutachten-Prokolle
Nachstehend im einzelnen beschriebene Schriftsätze werden zu allen Fachgebieten erstellt. Eine individuelle Aufgabenstellung bzw. Ausarbeitung wird im Idealfall nach einer ersten orientieren-den Objektbegehung fest-gelegt werden. Näheres über Kosten der einzelnen Schrift-
sätze können unter dem Punkt Vergütung entnommen werden.
Besichtigungsprokoll
In einem Besichtigungs-protokoll werden die Ergebnisse einer Objektbegehung (Ist-Zu-stand) schriftlich fixiert. Eine dezidierte Bewertung und Begrünung erfolgt darin nicht. Demzufolge ersetzt ein Protokoll kein Gutachten. Diese Art der Beauftragung ist somit die kostengünstigste Variante, kann aber im Regelfall im Falle einer Auftragserweiterung als Grundlage eines Gutachten verwendet werden.
Gutachten
Welche Voraussetzungen ein Gutachten erfüllen muss, gibt die Sachverständigenverord-nung vor. Eine einheitlich verbindliche Gliederung besteht allerdings nicht. Unsere Gutachten werden als vier Phasen Gutachten gefertigt. Grundlagen-Feststellungen Ist Zustand mit dem Soll-Zustand. Bewertung und Begründung der Feststellungen.
Bei Gerichtsgutachten ergibt sich die Aufgabenstellung aus der Beweisfrage.
Beweissicherung
Die Beweissicherung bildet die nächste Stufe einer sachverständigen Fest-stellung. Hier wird der Ist-Zustand dezidiert protokolliert und bewertet. Eine Begründung und Abgleich zum Soll-Zustand erfolgt in der Beweissicherung nicht und ist dem vier Phasen-Gutachten vorbehalten.
Schiedsgutachten
Außergerichtliche Klärung im Streifall. Übereinstimmung beider Parteien erforderlich.
Im Falle eines Schiedsver-fahren ist das fachliche Beurteilung bzw. dann, das Urteil für die Parteien als verbindlich anzuerkennen.
Mehr dazu kann unser Leistung Mediation-Schiedsverfahren entnommen werden.
Kurzgutachten
Ein Kurzgutachten entspricht im wesentlichen einem vier Phasen-Gutachten gemäß der
Sachverständigenverordnung.
"Kurz" steht dabei lediglich dafür, dass bei der Begrün-dung auf entsprechende Fachregeln der einzelnen Gewerke hingewiesen wird. Eine dezidierte Selektierung, welche Fachregel, auf welcher Seite und welchem Punkt und Unterpunkt nicht berück-sichtigt wurde, erfolgt dabei nicht. Dieser Standart sollte als Mindestanforderung beauftragt werden, wenn beabsichtigt wird, das Gutachten weiter zu verwenden, bzw. bereits eine Dritte Person involviert ist, z.B. Jurist, Hausverwalter, Teil einer Erbengemeinschaft, etc.
Versicherungsgutachten
Wir erstellen für den Versicherer aber auch für den Versicherungnehmer Gutachten zur Ermittlung des jeweiligen Schadens. Schwerpunkte hierbei: Srurm- und Hagelschäden sowie Wasserschäden aller Art.