Ein Kurzgutachten entspricht im wesentlichen einem vier Phasen-Gutachten gemäß der
Sachverständigenverordnung.
"Kurz" steht dabei lediglich dafür, dass bei der Begrün-dung auf entsprechende Fachregeln der einzelnen Gewerke hingewiesen wird. Eine dezidierte Selektierung, welche Fachregel, auf welcher Seite und welchem Punkt und Unterpunkt nicht berück-sichtigt wurde, erfolgt dabei nicht. Dieser Standart sollte als Mindestanforderung beauftragt werden, wenn beabsichtigt wird, das Gutachten weiter zu verwenden, bzw. bereits eine Dritte Person involviert ist, z.B. Jurist, Hausverwalter, Teil einer Erbengemeinschaft, etc.